Allgemeine Geschäftsbedingungen der Repertus GmbH
im unternehmerischen Verkehr

A. Anwendungsbereich, Vertragsschluss

1. Anwendungsbereich

1.1

Erfasste Leistungsgegenstände. Sämtliche Leistungen der Repertus GmbH (nachfolgend Repertus) gegenüber gewerblichen Abnehmern unterliegen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich, ob es sich um

  • den Kauf von Hardware (hierzu unter B.),
  • den Kauf von Standardsoftware (hierzu unter C.),
  • die Vermittlung eines An- oder Verkaufsvertrages betreffend eine Domain (hierzu unter D.)
  • die Miete der Software „JUNUX“ (hierzu unter E.),
  • oder die Erbringung von Anpassungsleistungen (hierzu unter F.)

handelt (zusammen nachfolgend Leistungsgegenstände).

Für alle vorgenannten Leistungsgegenstände gleichermaßen gelten die Regelungen in diesem Abschnitt A sowie in Abschnitt F; wobei die Regelungen in den Abschnitten B bis D innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs Vorrang vor denjenigen in den Abschnitten A und E haben.

1.2

AGB des Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden der Repertus GmbH finden auf Vertragsbeziehungen mit Repertus keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Repertus einer Bezugnahme des Kunden auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschluss

2.1

Ein Vertragsschluss mit Repertus kommt in keinem Fall vor Zusendung einer Bestätigung des Vertragsschlusses durch Repertus zustande. Anfragen des Kunden, auch nach vorangegangener Kommunikation mit Repertus, stellen lediglich Angebote auf Abschluss eines Vertrages dar, § 145 BGB.

Unbeschadet der Regelung in Satz 1 sind Vertragsschlüsse von Repertus in Abhängigkeit von dem jeweiligen Leistungsgegenstand darüber hinaus an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in persönlicher und technischer Hinsicht geknüpft. Persönliche Voraussetzungen ergeben sich aus Ziff. 2.2. Spezielle Regelungen zum Vertragsschluss über bestimmte Leistungen von Repertus ergeben sich hinsichtlich des Hardwarekaufs aus Ziff. 2.3, hinsichtlich der Softwaremiete aus Ziff. 2.4 und hinsichtlich der Vermittlung von Domains aus Ziff. 2.6.

2.2

Repertus erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, also Personen, die in ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und nicht zu privaten Zwecken handeln. Um die Eigenschaft des Kunden als Unternehmer sicherzustellen, verlangt Repertus im Rahmen des Vertragsschlusses die Bestätigung der Unternehmereigenschaft.

2.3

Will der Kunde Hard- und/oder Software unter Nutzung des Online-Shops erwerben, hat der Kunde zunächst ein kundenseitiges Angebot auf Abschluss eines Vertrages gem. Ziff. 2.1 durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ im letzten Schritt des Bestellprozesses im Hinblick auf die in der Bestellübersicht angezeigten Waren abzugeben. Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhält der Kunde eine automatische Bestellbestätigung, die jedoch noch keine Annahme seines Vertragsangebotes im Sinne von Ziff. 2.1 darstellt.

Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Repertus kommt erst zustande, sobald Repertus die Bestellung durch eine weitere gesonderte E-Mail annimmt bzw. die Ware in den Versand gibt. Der Kunde hat in diesem Zusammenhang regelmäßig den SPAM-Ordner seines E-Mail-Postfaches zu überprüfen.

Der zum vorstehend geschilderten Vertragsschluss führende Bestellprozess beginnt mit der Möglichkeit, des Kunden,  im Online-Shop die gewünschte Hard- oder Software auszuwählen, indem er diese durch Klick auf den entsprechenden Button in einen digitalen „Warenkorb“ legt.

Wenn der Kunde die Bestellung abschließen will, geht er zum Warenkorb, wo er durch den weiteren Bestellprozess geleitet wird.

Nach der Artikelauswahl im Warenkorb und der Angabe der Bestell- und Adressdaten im nachfolgenden Schritt öffnet sich durch Betätigen des Buttons „Weiter“ eine Seite, in welcher die wesentlichen Artikelangaben einschließlich anfallender Kosten nochmals zusammengefasst sind.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kunde seine Eingaben korrigieren bzw. von der Vertragserklärung Abstand nehmen.

2.4

Der Kunde kann nachträglich weitere Leistungen beauftragen oder nach Ablauf der vereinbarten Leistungsperiode die in Anspruch genommene Leistung verringern. Dazu sendet der Kunde eine E-Mail an support(at)repertus.de oder ruft an unter +49 30 555 78 63 80

2.5

Im Falle der Inanspruchnahme einer zunächst kostenfreien Probezeit registriert sich der Kunde zunächst mit seiner Firma, dem Vor- und Nachnamen des Berechtigten und unter Angabe seiner E-Mail-Adresse.

Die Probezeit beträgt 30 Tage, kann aber auf Nachfrage von Repertus verlängert werden. Der Testzugang endet nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch.

Entscheidet sich der Kunde nach Ablauf der Probezeit für die vergütungspflichtige Fortführung des Vertrages, muss er seine Angaben um die dafür erforderlichen Informationen ergänzen. Für den weiteren Vertragsschluss gilt Ziff. 2.1 entsprechend.

2.6

Im Falle der Vermittlung von Domains hat der Kunde seinem Angebot alle für den An- bzw. Verkauf der jeweiligen Domain relevanten Daten mitteilen. Welche Daten relevant sind, wird von Repertus festgelegt und während des Bestellvorgangs elektronisch abgefragt. Auch in diesem Fall kommt vor gesonderter Bestätigung durch Repertus kein Vertrag zustande.

B. Hardware

3. Hardwarekauf

3.1

Spezifikationen und Mengen. Repertus liefert Hardware entsprechend den im Bestellformular vereinbarten Spezifikationen und Mengen.

3.2

Anleitung/Dokumentation. Der Lieferumfang umfasst jeweils eine Kurzanleitung zur Aufstellung und Installation der Hardware in Papierform sowie ein Benutzerhandbuch in elektronischer Form. Die Bereitstellung des Benutzerhandbuchs und etwaiger weiterer Dokumentationen kann auf einem Downloadportal erfolgen, welches erlaubt, die hinterlegten Daten dauerhaft auf andere Datenträger herunterzuladen und den Dateiinhalt auszudrucken. Dem Kunden ist es gestattet, eine beliebige Anzahl von Vervielfältigungen für die Nutzung der Hardware im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen.

3.3

Software. Die Hardware wird mit der Betriebssystemsoftware und Standardtreibern vorinstalliert ausgeliefert. Repertus räumt dem Kunden einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte hieran in Verbindung mit der ausgelieferten Hardware ein.

3.4

Installation. Aufstellen, Installation, Einweisung, Schulung, Pflege der Betriebssystemsoftware sowie der Standardtreiber sowie Wartung und Instandsetzung der Hardware sind nicht Gegenstand eines Hardwarekaufs. Der Lieferant bietet diese Leistungen auf Anforderung des Kunden mit gesonderter Vereinbarung an.

3.5

Gefahrübergang. Die Lieferung der Hardware erfolgt EXW Lagerhaus Lieferant (INCOTERMS 2010), auf Gefahr und Kosten des Kunden an dessen Standort(e) durch einen vom Lieferanten ausgewählten Kurierdienst. Die Liefergegenstände sind seitens des Kunden gegen Beschädigungen und Verlust auf dem Transport zu versichern.

3.6

Vor-Ort-Kleinlager. Repertus stellt auf Anforderung des Kunden an dessen Standorten Hardware in einem Vor-Ort-Kleinlager zum Abruf zur Verfügung. Die Gefahr an diesen Liefergegenständen geht gemäß dem in Ziff. 3.5 bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Abruf aus dem Kleinlager über. Sollte binnen sechs Monaten jeweils ab Einlagerung/Ablieferung kein Abruf erfolgt sein, holt Repertus auf Anforderung des Kunden auf dessen Kosten und dessen Gefahr den eingelagerten Bestand ab, andernfalls gelten die Liefergegenstände als abgerufen. Eine Rücknahme erfolgt nur in äußerlich unbeschädigter und ungeöffneter Originalverpackung.

3.7

Eigentumsvorbehalt. Bei dem Verkauf von Hardware behält sich Repertus das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. Der Kunde darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an Repertus ab, welcher die Abtretung annimmt. Der Kunde bleibt weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich Repertus allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen.

Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt Repertus Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Repertus verpflichtet sich, die dem Kunden zustehenden Sicherheiten auf sein Verlangen hin insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Repertus.

C. Standardsoftware

4. Kauf von Standardsoftware /Nutzungsrechte

4.1

Lieferumfang. Bei dem Erwerb von Standardsoftware umfasst der Lieferumfang die dauerhafte Überlassung der Software einschließlich Dokumentation sowie die etwaige Einräumung der vereinbarten Zahl von Lizenzen zur Nutzung der Software gegen Einmalzahlung.

4.2

Dokumentation. Als Dokumentation liefert Repertus eine Installationsanleitung und eine Online-Hilfe, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken.

4.3

Gefahrübergang. Die Software wird, sofern kein Online-Abruf erfolgt, EXW Lagerhaus Lieferant (INCOTERMS 2010) auf Gefahr und Kosten des Kunden geliefert.

4.4

Installation. Die Installation der Software erfolgt durch den Kunden.

4.5

Schulung. Gegen eine gesonderte Vergütung führt Repertus eine Schulung zur Nutzung der Software durch.

4.6

Nutzungsrechte. Repertus räumt, sofern nicht herstellerseitig anderslautende Nutzungsrechtseinräumungen vorrangig zur Anwendung kommen, dem Kunden hinsichtlich der veräußerten Standardsoftware das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die Software zur Nutzung auf einem Rechner zu speichern, zu vervielfältigen, zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Zu den nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einem Datenträger des Rechners, das im Rahmen der Regelung gem. Ziff. 4.7 auch das mehrfache Übertragen der Software – ganz oder in Teilen – von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU und die Grafikkarte des Rechners umfassen. Die Software darf nur auf einem Rechner zurzeit installiert sein.

4.7

Nutzungsrechte in Netzwerken. Darüber hinaus räumt Repertus dem Kunden das einfache Recht ein, auf die auf einem Rechner gemäß Ziff. 4.6 laufende Software von verschiedenen Rechnern aus gleichzeitig über ein Kommunikationsnetzwerk zuzugreifen. Auf die Software dürfen nur dem Unternehmen angehörende Nutzer zugreifen. Andere als dem Unternehmen angehörende Personen dürfen die Software nicht nutzen.

4.8

Bedingte Nutzungsrechte. Die Rechteeinräumung erfolgt zum einen aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung. Bis zu diesem Zeitpunkt gestattet Repertus die Nutzung der Software gemäß den vorstehenden Regelungen. Zum anderen werden die vorstehenden Rechte für den Fall des Eintritts der Bedingung gem. S. 1 unter der auflösenden Bedingung eingeräumt, dass Repertus die Software im Wege der Nacherfüllung oder aus Kulanz ergänzt oder ersetzt. Ergänzt oder ersetzt Repertus die überlassene Software, so stehen dem Kunden die gleichen Rechte an dieser nachträglich überlassenen Software zu, wie an der ergänzten oder ersetzten. Bis zu der Installation der zusätzlich überlassenen Software duldet Repertus die Nutzung der Vorversion in dem beschriebenen Umfang. Der Kunde ist verpflichtet, überzählige Software dauerhaft zu deinstallieren, diese Deinstallation schriftlich zu bestätigen und etwaig hierzu vorhandene Original-Datenträger einschließlich Sicherungskopien an Repertus zurückzugeben.

4.9

AKTIVIERUNG. DER KUNDE KANN DIE SOFTWARE NUR NUTZEN, WENN ER DIE SOFTWARE BINNEN 30 TAGEN NACH DER INSTALLATION ÜBER DAS INTERNET AKTIVIERT UND DABEI EIN BENUTZERKONTO EINRICHTET. DAS BENUTZERKONTO IST AN DEN KUNDEN GEBUNDEN UND KANN OHNE ZUSTIMMUNG VON REPERTUS NICHT ÜBERTRAGEN WERDEN. REPERTUS WIRD DIE ZUSTIMMUNG ERTEILEN, WENN DIES WEDER WIRTSCHAFTLICHE NOCH RECHTLICHE INTERESSEN VON REPERTUS UNBILLIG BEEINTRÄCHTIGT.

4.10

Keine Weitergabe an Dritte. Der Kunde darf die Software und die ihm zur Nutzung eingeräumten Rechte ohne vorherige Zustimmung von Repertus an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch vermieten oder verleasen. Die Befugnis zum Einsatz der Software in einem Netzwerk umfasst nicht das Recht, die Software anderen Unternehmen zur Nutzung zu überlassen.

4.11

Schutzmechanismen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

4.12

Sicherungskopien. Der Kunde darf nach § 69d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Kann der Kunde nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr auffindbar ist oder unbrauchbar wurde, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.

4.13

Schuldrechtliche Wirkung. Die in Ziff. 4.6 bis 4.12 enthaltenen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.

D. Domains

5. Vermittlung von An- und Verkäufen von Domains

5.1

Leistungsumfang. Repertus übernimmt die Vermittlung eines Kauf- oder Verkaufvertrages über eine bereits bei der jeweils zuständigen Vergabestelle auf eine andere Person als Repertus registrierten Internetadresse („Domain“).

5.2

Verkauf von Domains für Kunden. Der Verkäufer erteilt Repertus den Alleinauftrag für die Vermittlung von Kaufvertragsabschlüssen für einen exklusiv zu vermarktenden Domainnamen. Repertus verpflichtet sich, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um einen Käufer für den zu vermittelnden Domainnamen zu finden. Im Gegenzug erteilt der Kunde Repertus Vollmacht, bis zu dem von ihm während des Bewerbungsvorgangs oder später gesetzten Mindestpreis, Kaufverträge abzuschließen. Repertus tritt dabei als Vertreter im Namen des Kunden auf.

5.2.1

Der Kunde

  • verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages keine Dienste eines anderen Vermittlers in Bezug auf den zu vermarktenden Domainnamen in Anspruch zu nehmen;
  • verpflichtet sich ferner, jede Vermittlungstätigkeit Dritter zu untersagen und bei einer Verletzung dieser Pflichten nach Wahl von Repertus Entschädigung in Höhe der entgangenen Provision oder einer Vertragsstrafe in Höhe von 2000 € zu leisten, wobei hinsichtlich der Provision der tatsächlich vom Kunden erzielte Verkaufspreis zugrunde gelegt wird;
  • kann den festgelegten Mindestpreis durch schriftliche Mitteilung an Repertus jederzeit vor Abschluss eines Kaufvertrages verringern, wobei eine einseitige Erhöhung des Mindestpreises ausgeschlossen ist;
  • bevollmächtigt Repertus zur Einsichtnahme in die für die Durchführung einer erfolgreichen Vermarktung notwendigen Unterlagen Dritter und verpflichtet sich, nötigenfalls eigene Unterlagen (Zugriffsstatistiken etc.) für die Dauer des Vertrages in Kopie zu überlassen. Repertus wird solcherart Daten nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Kunden erheben;
  • versichert ausdrücklich, dass der zu vermittelnde Domainname und/oder sein Gebrauch keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere Firmen-, Namens- und Markenrechte. Eine diesbezügliche Prüfung fällt in den Pflichtenbereich des Kunden. Dieser stellt Repertus in vollem Umfang von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter frei, die insbesondere auf der Vermittlungstätigkeit für den Domainnamen beruhen.

5.2.2

Repertus

  • verpflichtet sich, im Interesse des Kunden, im Rahmen zumutbarer Anstrengungen Möglichkeiten für den Abschluss eines Kaufvertrages zu identifizieren. Repertus wird alle Anstrengungen unternehmen um den Kunden über den aktuellen Stand der Vermittlungsbemühungen zu informieren;
  • verpflichtet sich ferner, vor Abschluss eines Kaufvertrages Rücksprache mit dem Kunden zu halten und ihm die mit einer an der Domain interessierten Person verhandelten Konditionen zur Genehmigung mitzuteilen.

5.3

Ankauf von Domains für Kunden. Wünscht der Kunden den Ankauf von Domains, erteilt der Kunde Repertus den Alleinauftrag für die Vermittlung von Kaufvertragsabschlüssen für einen exklusiv zu vermittelnden Domainnamen. Repertus unternimmt zumutbare Anstrengungen, den Inhaber der zu vermittelnden Domain zu kontaktieren und zum Verkauf zu motivieren.

5.3.1

Der Kunde

  • erteilt Repertus Vollmacht, bis zu dem von ihm während des Bewerbungsvorgangs oder später gesetzten Höchstpreis, Kaufverträge abzuschließen. Repertus tritt dabei als Vertreter im Namen des Kunden auf;
  • verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages keine Dienste eines anderen Vermittlers in Bezug auf den zu vermittelnden Domainnamen in Anspruch zu nehmen;
  • verpflichtet sich ferner jede Vermittlungstätigkeit Dritter zu untersagen.
  • verpflichtet sich bei einer Verletzung dieser Pflichten nach Wahl von Repertus, Entschädigung in Höhe der entgangenen Provision oder einer Vertragsstrafe in Höhe von 2000 €  leisten, wobei hinsichtlich der Provision die tatsächlich vom Kunden erzielte Verkaufspreis zugrunde gelegt wird;
  • kann den festgelegten Höchstpreis durch schriftliche Mitteilung an Repertus jederzeit vor Abschluss eines Kaufvertrages erhöhen, wobei eine einseitige Verringerung des Höchstpreises  ausgeschlossen ist;
  • stellt Repertus von jeglicher Haftung, einschließlich  etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, dafür frei, dass der zu vermittelnde Domainname und/oder sein Gebrauch Rechte Dritter verletzt, insbesondere Firmen-, Namens- und Markenrechte. Eine diesbezügliche Prüfung fällt in den Pflichtenbereich des Kunden.

5.3.2

Repertus verpflichtet sich,

  • im Interesse des Kunden, im Rahmen zumutbarer Anstrengungen Möglichkeiten für den Abschluss eines Ankaufvertrages zu identifizieren;
  • alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Kunden über den aktuellen Stand der Vermittlungsbemühungen zu informieren;
  • vor Abschluss eines Kaufvertrages Rücksprache mit dem Kunden zu halten halten und ihm die mit einer an der Domain interessierten Person verhandelten Konditionen zur Genehmigung mitteilen.

5.4

Mitwirkung bei Übertragung. Repertus wird alle zur Übertragung der Domain auf den Kunden erforderlichen Handlungen auf Kosten des Kunden vornehmen.

5.5

Repertus erhält eine eine einmalige Verwaltungspauschale für die Bearbeitung der Vermittlung. Diese Verwaltungspauschale kann nicht erstattet werden.

Im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Kauf- bzw. Verkaufsvertrages über den zu vermittelnden  Domainnamen durch das Tätigwerden von Repertus ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, die Repertus zustehende Vermittlungsprovision zu zahlen.

Die anfallenden Gebühren und Provisionen ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des hiesigen Vertragsschluss gültige Preisliste von Repertus.

Die Abrechnung der Provision erfolgt erst im Rahmen des Transfers (vgl. Nr. 5.6) durch Repertus. Scheitert der Transfer, ohne dass den Käufer daran ein Verschulden trifft, so wird keine Provision fällig.

5.6

War die Domain-Vermittlung erfolgreich, so wird der anschließende Domain- und Geldtransfer verpflichtend über Repertus abgewickelt. Es gelten hierfür die jeweils aktuellen AGB von Repertus.

5.7

Die Haftungsfreistellungen gemäß Ziff. 5.2.1, 5. Spiegelstrich und Ziff. 5.3.1, 6. Spiegelstrich, gelten auch für den Fall, dass Repertus selbst Inhaber der vermittelten Domain ist. Die Zahlung einer Vermittlungsgebühr entfällt in diesem Fall, ebenso die Verwaltungspauschale.

E. „JUNUX“

6. Miete von „JUNUX“/Nutzungsrechte

6.1

Leistungsumfang, -Änderung. Im Falle der Miete der Software „JUNUX“ bezieht der Kunde die angebotene Software „JUNUX“ von Repertus zur auf Dauer angelegten Nutzung gegen Zahlung eines wiederkehrenden Nutzungsentgelts.

Repertus hält „JUNUX“ in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf einem Internet-Server zum Abruf bereit. Der weitere Umfang der Leistungen von Repertus und der Eigenschaften von „JUNUX“ ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (abrufbar unter https://www.junux.de).

Sofern mit der Bereitstellung einer neuen Version von „JUNUX“ oder einer Änderung eine wesentliche Änderung von vertraglich zugesicherten Funktionalitäten und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird Repertus dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Dies gilt nicht für bloß zusätzliche Features der Software.

Repertus ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen sowie sich aus der Entwicklung von „JUNUX“ ergebenden Verbesserungen angemessen zu erhöhen. Repertus wird diese Preiserhöhungen dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform bekannt geben und durch Einstellen einer aktualisierten Preisliste auf seiner Webseite veröffentlichen; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 7% des bisherigen Preises, so ist der Kunde bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preiserhöhung zu kündigen.

6.2

Bereitstellung als Software-as-a-Service (SaaS). Repertus stellt „JUNUX“ in der Variante “Cloud” inkl. sämtlicher lizensierter Module zur Nutzung durch Zugriff auf das Rechenzentrum von Repertus über das Internet bereit.

 

Die Software verbleibt jederzeit auf dem Server von Repertus. Repertus schuldet nicht die Gewährleistung der Datenverbindung zwischen dem Übergangspunkt und den IT-Systemen des Auftraggebers. Es obliegt dem Auftraggeber, die technischen Voraussetzungen zur Empfangnahme der Software am Übergabepunkt und ihrer Nutzung zu schaffen.

6.3

Installation/Voraussetzungen. „JUNUX“ in der Variante “Self-Hosted” integriert sich (als Plugin) in eine existierende Installation der Software Shopware- (s. https://www.shopware.de; https://de.shopware.com/gtc).

Technische Voraussetzungen für die Nutzung von „JUNUX“ in der Variante “Self-Hosted” ist das Vorhandensein einer lauffähigen Shopware-Umgebung nebst Vorhaltung ausreichenden Speicherplatzes.

Die erforderliche App für das Kassen- bzw. das Kunden-Display kann über den App Store von Apple unentgeltlich bezogen werden. Die App darf nur zusammen mit einer aktivierten „JUNUX“-Installation verwendet werden.

Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und Repertus ist Repertus nicht verantwortlich.

6.4

Nutzungsrecht. Repertus räumt dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit das einfache, örtlich unbeschränkte, nicht weiterveräußerbare, nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung von „JUNUX“ pro lizensierter Kasse ein, die „JUNUX“ zur Nutzung auf der jeweiligen Kasse zu speichern, zu vervielfältigen, zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Im Übrigen gelten die Ziffern 4.6 bis 4.13 dieser AGB entsprechend.

Bei gekündigten Kassenterminals erlöschen diese Rechte. Mit Vertragsbeendigung erlöschen alle Nutzungsrechte; Ausnahme sind solche Nutzungsrechte, die für die Nutzung, insbesondere Archivierung, von Daten aufgrund gesetzlicher, insbesondere steuerrechtlicher Vorgaben, erforderlich sind.

6.5

Mängelbeseitigung, -Fristen. Repertus beseitigt innerhalb angemessener Frist gemeldete Mängel von „JUNUX“. Auftretende Mängel werden einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingeordnet. Erzielen Repertus und der Kunde kein Einvernehmen, entscheidet Repertus über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden. Je nach Einordnung eines Mangels gelten folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten:

Betriebsverhindernder Mangel:

Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung von „JUNUX“ beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird (und dieser Mangel nicht mit zumutbaren organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann).

Reaktion: 8 Stunden

Wiederherstellung: 24 Stunden

Betriebsbehindernder Mangel:

Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung von „JUNUX“ beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung(en) aber zugleich auch nicht nur unerheblich ist (sind) und mit zumutbaren organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln nicht umgangen werden kann (können).

Reaktion: 24 Stunden

Wiederherstellung: 3 Werktage

Sonstiger Mangel:

Ein sonstiger Mangel liegt vor, wenn die Nutzung von „JUNUX“ nicht unmittelbar und/oder nicht bedeutend/erheblich beeinträchtigt wird, wie etwa bei ungünstig definierten Grundeinstellungen oder fehlenden „Nice-to-have-Funktionen“.

Reaktion: 2 Werktage

Wiederherstellung: 8 Werktage

6.6

Mangelbegriff. Ein Mangel an „JUNUX“ liegt vor, wenn

  • a) „JUNUX“ bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Produkt-/Leistungsbeschreibung des Programms festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt oder
  • b) „JUNUX“ sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder
  • c) „JUNUX“ sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Anwendungen der gleichen Art üblich ist und der Kunde diese nach der Art der Software erwarten kann.

Ein Mangel i.S. dieser Vorschrift liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen (a)-(c) nur unwesentlich auf die Nutzung der Anwendung auswirkt oder die Störung durch unsachgemäße Behandlung von „JUNUX“ hervorgerufen wurde.

6.7

Mangelbeseitigung. Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen von Repertus. Repertus ist berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise auf ein Formularsystem (Ticketsystem) zu verweisen. Bietet Repertus dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln Patches, Bugfixes, eine neue Version oder neue Softwareteile etc. an, so hat der Kunde diese (wenn und sobald es für ihn zumutbar ist) zu übernehmen. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar. Die Verpflichtung von Repertus zur Mangelbeseitigung ist erfüllt, wenn kein Mangel i.S. v. Ziff. 6.5 mehr vorliegt.

6.8

Umgehungslösung. Kann Repertus einen Mangel nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums beseitigen, stellt er dem Kunden auf eigene Kosten eine vorübergehende Umgehungslösung zur Verfügung, soweit dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. Die Verpflichtung von Repertus zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt durch die Lieferung der vorübergehenden Umgehungslösung unberührt.

6.9

Zustimmung Zugriff Anwenderdaten. Zur Prüfung und Behebung von Fehleranzeigen und Fehlern genehmigt der Kunde schon mit Vertragsabschluss den Zugriff auf Anwendungsdaten. Der Zugriff durch den Provider wird nur soweit genommen, wie dies zur Fehlerprüfung und Fehlerbeseitigung erforderlich ist.

6.10

Kundenmitwirkung Mangelbeseitigung. Mängel an Vertragsleistungen sind Repertus unverzüglich anzuzeigen. Repertus kann verlangen, dass der Kunde Repertus bei der Fehlersuche, etwa durch Bereitstellung bestimmter Informationen, unterstützt. Insbesondere kann Repertus verlangen, dass sich der Kunde zur Inanspruchnahme des Supports bzw. der Mängelbehebung angemessen identifiziert. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige/Unterstützung aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit Repertus infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige/Unterstützung nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die Vergütung ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen (Teil-)Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.

6.11

Speicherung Anwendungsdaten. Mit Hilfe von „JUNUX“ erstellte Anwendungsdaten sind regelmäßig, in der Regel täglich, und der Bedeutung der Daten entsprechend zu sichern, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.

6.12

Abrechnung. Die Abrechnung der Lizenzgebühr erfolgt im Voraus für die Vertragslaufzeit entsprechend des Angebotes. Anfallende Transaktionskosten werden entsprechend des Angebotes und unabhängig zur Vertragslaufzeit zum Monatsanfang für den jeweils abgelaufenen Monat abgerechnet.

 

Das Hinzubuchen von Zusatzoptionen ist jederzeit möglich. Die Abrechnung erfolgt tagesgenau bis zum Zyklusende; danach regulär.

 

Die Änderung von Zusatzoptionen ist mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Abrechnungszyklus möglich.

Sonderkonditionen können vereinbart werden.

6.13

Mietdauer, Kündigung. Der Vertrag wird je gewähltem Tarif für 3 respektive für 12 Monate geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden; andernfalls, wenn keine Kündigung erfolgt, verlängert er sich jeweils automatisch um 3 respektive 12 weitere Monate.

 

Die ersten 30 Tage gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Vertrag durch den Kunden jederzeit gekündigt werden. Während der Probezeit werden dem Kunden keine Kosten berechnet.

 

Repertus kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist.

 

Jede Kündigung hat wenigstens in Textform und gegenüber dem Support bzw. innerhalb des Kundenaccounts zu erfolgen.

F. Individualsoftware

7. Anpassung/Entwicklung von Software

7.1

Leistungsumfang. Die Anpassung etwaig durch den Kunden von Repertus erworbener Standardsoftware beinhaltet die Modifikation der betreffenden Software an die Bedürfnisse des Kunden, die im Zusammenwirken mit ihm ermittelt werden.

7.2

Leistungsabschnitte. Im Rahmen von Anpassungstätigkeiten erbringt Repertus folgende Leistungen:

  • Bestimmen des Einsatzzieles der Software (Leistungsabschnitt 1),
  • Feststellen des Anpassungsbedarfs der Software/und oder der betrieblichen Abläufe zum Erreichen des Einsatzzieles und Erstellen eines Pflichtenhefts (Leistungsabschnitt 2).
  • Anpassung der Software (Leistungsabschnitt 3)
  • Implementierung der Software in die IT-Umgebung des Auftraggebers und Konfiguration (Leistungsabschnitt 4)
  • Parametrisierung der Software (Leistungsabschnitt 5)
  • Testen der Software (Leistungsabschnitt 6)
  • die Einweisung in die Software und die Schulung für ausgewählte Nutzer (Leistungsabschnitt 7).

7.3

Beratung. Repertus wird den Kunden im Rahmen der zu erbringenden Leistungen beraten, wie das Einsatzziel unter Berücksichtigung des vereinbarten Budgets erreicht werden kann. Dabei hat die Anpassung der Software an die bestehenden und gegebenenfalls modifizierten Betriebsabläufe Vorrang. Sollte das Einsatzziel der Software statt durch Anpassung der Software auch durch eine Änderung der Betriebsabläufe erreichbar sein, so besteht die Obliegenheit des Kunden, die Betriebsabläufe in seinem Unternehmen im Rahmen des Zumutbaren anzupassen. Dabei wird der Kunde auch das vom Software-Hersteller entwickelte Referenzmodell in Betracht ziehen. Erfolgt diese Anpassung nicht, stellt die Nichterfüllung der in Ziff. 6.2 beschriebenen Leistungen insoweit keine Verletzung der Pflichten von Repertus dar.

7.4

Zusammenarbeit. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

7.5

Unterstützung. Der Kunde unterstützt Repertus bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird Repertus hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von Repertus in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

7.6

Abnahme. Die in Ziff. 6.2 genannten Leistungen werden abschnittsweise erbracht und abgenommen. Nach Fertigstellung der für den einzelnen Abschnitt beschriebenen Leistungen teilt Repertus dies dem Kunden mit, der dann prüft, ob die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.

7.7

Teilabnahme. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die Teilleistungen abzunehmen.

7.8

Nichtabnahme. Erachtet der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen Repertus binnen 5 Werktagen in Textform mitzuteilen.

7.9

Folgen der Nichtabnahme. Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, wird Repertus hierzu unverzüglich Stellung nehmen. Bei berechtigter Rüge findet Ziff. 10.6 Anwendung.

7.10

Gesamtabnahme. Nach Durchführung des Leistungsabschnitts 7 erfolgt die Gesamtabnahme, die nicht wegen Mängeln verweigert werden darf, die schon während der Teilabnahme zu erkennen waren.

7.11

Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte an der erstellten Software richten sich nach Ziff. 4 dieser AGB. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.

G. Allgemeine Bestimmungen

8. Leistungsfristen

8.1

Recht zur Terminfestlegung. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Repertus nur durch den Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden.

8.2

Schriftlichkeit der Terminfestlegung. Termine sind schriftlich – in Textform – festzulegen. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.

8.3

Beginn bei Vorkasse. Ist Vorkasse vereinbart, beginnt die Leistungsfrist in keinem Fall vor Eingang des vollständigen Zahlbetrages und etwaiger Versandkosten auf dem von Repertus benannten Bankkonto.

8.4

Anzeige von Verzögerungen. Repertus wird dem Kunden Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc) hat Repertus nicht zu vertreten und berechtigen Repertus, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

9. Vergütung

9.1

Art. Die Vergütung erfolgt entsprechend der Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage von Zeithonoraren oder Pauschalvergütungen gemäß Preisliste.

9.2

Nettopreisangaben. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, enthalten also nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.

9.3

Fälligkeit. Rechnungen von Repertus sind binnen 14 Tagen ohne Abzug auf folgendes Konto zu zahlen:
Deutsche Bank / IBAN: DE74 1007 0024 0116 5604 00 / BIC: DEUTDEDBBER.

9.4

Verzug. Die Rechtsfolgen des Verzugs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde gegenüber Repertus nur ausüben, soweit es sich bei den Forderungen, mit denen die Aufrechnung erklärt wird, um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

11. Mängelgewährleistung

11.1

Sachmängel. Vorbehaltlich vorrangiger Mängelgewährleistungsvor-schriften in den Abschnitten B bis D leistet Repertus nach Maßgabe dieser Ziff. 10, insbesondere Ziff. 10.6, und im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände den üblichen Verwendungszweck erfüllen. Die Liefergegenstände sind fabrikneu und originalverpackt und enthalten keine überarbeiteten Komponenten zB aus Retouren mangelhafter Liefergegenstände. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation, die auf der Website von Repertus eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen

11.2

Rechtsmängel. Vorbehaltlich vorrangiger Mängelgewährleistungsvorschriften in den Abschnitten B bis D gewährleistet Repertus vorrangig nach Maßgabe dieser Ziff. 10, insbesondere Ziff. 10.6, und im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, das Vorhandensein der Berechtigung, dem Kunden die Liefergegenstände einschließlich ggf. vorinstallierter Systemsoftware und Standardtreibern zur vertragsgemäßen Nutzung zu überlassen. Wird der Kunde wegen der Verletzung Rechter Dritte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen, so hat Repertus den Kunden mit Auskünften und Unterlagen bei der Abwehr zu unterstützen, ggf. erforderliche Erklärungen gegenüber dem Dritten abzugeben sowie dem Kunden die Kosten der erforderlichen Rechtsberatung und Vertretung nach Angemessenheit zu erstatten. Repertus leistet keine Gewähr im Falle der Verletzung von Rechten Dritter außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland.

11.3

Ausschluss der Mängelhaftung. Mängelhaftungsansprüche bestehen nicht, soweit Repertus nachweist, dass Veränderungen an dem Liefergegenstand durch den Kunden oder der Einsatz der Liefergegenstände in einer anderen als der vereinbarten technischen Umgebung oder die nicht nur vorübergehende Nichteinhaltung der sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort, zB Raumtemperatur, Belüftung etc. ursächlich für den aufgetretenen Mangel sind.

11.4

Verjährung. Ansprüche wegen Mängelhaftung verjähren binnen eines Jahres nach Ablieferung bzw. Abnahme beim Kunden oder im Vor-Ort-Kleinlager.

11.5

Mängelrüge. Mängel sind mittels des online verfügbaren Störungsmeldungsformulars in Textform mitzuteilen. Sofern keine Service Level-Vereinbarung besteht, wird Repertus eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, hat Repertus nicht zu vertreten. Der Kunde ist für die Sicherung der Daten und Programme vor Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten verantwortlich. Bei Datenverlust hat Repertus nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass er aus einer Datensicherung die zerstörten Daten und durch das Einspielen eines Images des Liefergegenstandes den gesicherten Programmstand wiederherstellt.

11.6

Nacherfüllung/Fernwartung. Der Kunde hat Repertus mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, den Mangel zu analysieren und zu beheben. Repertus hat die Wahl, den  Mangel durch Nachbesserung oder Austausch des entsprechenden Liefergegenstandes zu beseitigen. Repertus hat vorab das Recht, in einem ersten Schritt eine telefonische oder eine Fehlerbehebung per Fernwartung zu versuchen wird. Die Parteien schließen für die Fernwartung eine gesonderte Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag nach Art. 28 Datenschutzgrundverordnung ab.

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Repertus – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung (a) nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder (b) für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

11.7

Zugang zur Mangelbeseitigung. Der Kunde hat Repertus während der Geschäftszeiten und nach vorheriger Absprache auch außerhalb der Geschäftszeiten Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten vor Ort nach seinen Sicherheits- und Zutrittsregelungen zum Zwecke der Mangelbeseitigung zu ermöglichen.

12. Haftung

12.1

Haftungsbeschränkung. Repertus haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet Repertus für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Vernachlässigung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet Repertus jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass dieser vertragstypische Schaden sich auf maximal das Dreifache der vertraglich geschuldeten Vergütung beläuft, wobei sich Schadenersatz für Datenverlust auf den Aufwand nach Ziff. 10.5 beschränkt. Repertus haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

12.2

Ausnahmen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit der Liefergegenstände und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

12.3

Produkthaftung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12.4

Haftung aus Garantien. Etwaige Ansprüche aus Herstellergarantien bleiben unberührt. Repertus ist nicht zur Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller verpflichtet, soweit Repertus keine eigene Verpflichtung hierzu aus einer gesonderten Garantie- und/oder Wartungsvereinbarung trifft.

12.5

Erstreckung von Haftungsausschlüssen. Soweit die Haftung von Repertus ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

13. Schlussbestimmungen

13.1

Änderungen/Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zumindest der Textform.

13.3

Gerichtsstand. Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Berlin.

13.2

Anwendbares Recht. Für diesen AGB unterfallende Verträge gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Stand: 05/2022